Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen (Montage- und Prüfungen sowie Schulungen und Seminare)

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Lieferungen, Leistungen und Angebote an alle Besteller, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf, und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Sind Vertragsgegenstand auch oder ausschließlich Montage- oder Prüfungsdienstleistungen oder Schulungsdienstleistungen und Seminare, so gelten für diese Leistungen vorrangig zu den hier aufgeführten Regelungen die Bestimmungen in den Bedingungen für Montage- und Prüfungsdienstleistungen oder die Bedingungen für Schulungsdienstleistungen und Seminare, die im Anschluss abgedruckt sind. 

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Darstellung von Waren und Leistungen in unseren Ausstellungsräumen, Prospekten oder im Internet sind freibleibend und unverbindlich. An von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, den Konstruktionen, sowie den mitgesandten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Empfänger darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 25% des im Angebot oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Angebotspreises fällig.
  2. Angebote enthalten keine Zeichnungen, statischen Nachweise oder Prüfzertifikate, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Erst die Bestellung des Bestellers ist ein Vertragsangebot. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt der Besteller 2 Wochen an die Bestellung gebunden.
  4. Ein Vertrag kommt ausschließlich erst mit unserer endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Eine Vorabauftragsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes dar. Für den konkreten Inhalt auch hinsichtlich Umfang der Lieferung und Leistung und des Liefer- und Leistungszeitpunkts ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgeblich oder wenn wir der Bestellung durch Übersendung der Ware nachkommen. Die Auftragsbestätigung ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Sinne des HGB. Ergänzungen, Abreden und Nebenabreden müssen schriftlich eingereicht werden.

3. Preise und Zahlungsvereinbarungen

  1. Unsere Preise sind Netto-Preise in EURO ab Werk Alsfeld (Hessen) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der Höhe am Tag der Rechnungserstellung. Verpackung und ihre Entsorgung, Fracht, Porto und Versicherung werden von diesen Preisen nicht erfasst.
  2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  3. Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller die vereinbarte Vergütung 10 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
  4. Bei allen Zahlungsarten mit Ausnahme der Vorkasse geben wir zur Abfrage der Bonität Daten zur Identifizierung und Feststellung der Berechtigung an den entsprechenden Dienstleister (Kreditkartenunternehmen, Zahlungsdienstleister wie Paypal, Wirtschaftsauskunfteien, Schufa, Kreditversicherer etc.) weiter. Sofern wir in Vorleistung treten, z.B. bei Zahlung auf Rechnung geben Sie Ihr Einverständnis zu dieser Datenübermittlung und ermächtigen uns zu dieser Abfrage. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen je nach Ergebnis dieser Abfrage nur die Zahlungsart Vorkasse zu ermöglichen.
  5. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder der finanziellen Situation des Bestellers hindeuten. Darüber hinaus sind wir in solchen Fällen nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten.
  7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. von uns anerkannt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferfrist wird von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehört beim vereinbarten Versand an Dritte auch die Angabe der korrekten und vollständigen Lieferanschrift, einer Telefonnummer, unter der eine Auslieferung mit dem Empfänger vereinbart werden kann. Ebenso ist hierfür die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Bestellers zu den technischen Spezifikationen inkl. Freigabe von technischen Zeichnungen erforderlich. Beginn und Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig
    a) bei Vorauskasse vom Eingang der Zahlung,
    b) bei allen anderen Zahlungsarten von einer für das Gesamtobligo des Bestellers ausreichenden Bonitätsprüfung gem. Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir EXW (ex works) an die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
  4. Soweit wir im Auftrag des Bestellers an Dritte versenden oder im Auftrag des Bestellers bei Widerruf des Kaufs durch den Dritten die Ware bei ihm abholen, erfolgt dies zu den hierfür von uns veröffentlichten Konditionen. Zusätzliche Kosten für bei Auslieferung erforderlich werdende mehrfache Zustellversuche gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Verzögert sich ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, beispielsweise weil wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden sind oder sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt, Energie‐ oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen oder unvorhersehbaren Verkehrs‐ oder Betriebsstörungen) gegeben sind, werden wir den Besteller über diesen Umstand unverzüglich informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Bestellers.
  7. Wird ein vereinbarter Liefer‐ oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
  8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Versand auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder Auslieferungslager des Verkäufers verlassen hat. Die Versicherung des Beförderungsrisikos ist Sache des Bestellers. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Einlagerungskosten. Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Besteller eine pauschale Entschädigung i. H. v. 50 Euro pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  10. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig.
  11. Warenrücksendungen sind nur zulässig, wenn wir ausdrücklich zustimmen. Sie erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 15% des Netto-Warenwertes, mindestens 22,50 € zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller kraft Gesetzes zum Rücktritt berechtigt ist, Nacherfüllung verlangen kann oder eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Rücknahme besteht. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo (Vorbehaltsware).
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Besteller einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Die Abtretung nehmen wir an.
  5. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt und kein Mangel an seiner Leistungsfähigkeit besteht.
  6. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Stellt der Besteller einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  9. Das Urheberrecht an den konstruktiven Lösungen unserer Produkte liegt ausschließlich bei uns. Auf 14 UrhG weisen wir ausdrücklich hin.

6. Beschaffenheit

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die mit dem Besteller vereinbarte Beschaffenheit sowie die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen oder Herstellerangaben beschriebene Beschaffenheit. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.
  2. Für Sonderkonstruktionen gilt: Unsere Sonderlösungen orientieren sich an den aktuell geltenden nationalen und EU-Vorschriften und Richtlinien, insbes. DIN EN ISO 14122, BGV D36, BGI 637 und werden nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt. Sie werden aufgrund der Angaben, Pläne und Weisungen des Bestellers konstruiert, kalkuliert und angeboten. Fehlende oder unvollständige Spezifikationen seitens des Bestellers werden durch uns nach bestem Wissen ausgefüllt. Dabei können unter anderem Erfahrungswerte mit dem Besteller zugrunde gelegt werden, z.B. vorherige Bestellungen sowie die technischen Spezifikationen aus den Kundengesprächen, Zeichnungen und Aufmaße, auf denen wir aufbauen. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Vorschläge auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen. Feststehende Konstruktionen sind am Untergrund lastaufnehmend zu befestigen, die dazu erforderliche Tragfähigkeit des Untergrundes ist bauseits vom Besteller zu prüfen. Enthalten Pläne oder schriftliche Angaben des Bestellers Vorgaben, die wir fertigungs- oder arbeitssicherheitstechnisch für kritisch oder nicht durchführbar halten, informieren wir den Besteller hierüber. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Für die Eignung unseres Änderungsvorschlages in Bezug auf die Verwendungszwecke des Bestellers haften wir im Rahmen der Haftungsregelung aus Ziffer 8. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Sonderkonstruktion sind die unter Punkt 1 geregelten Beschaffenheitsvereinbarung sowie die vom Besteller gegengezeichneten Freigabezeichnung inklusive des Freigabemusters. Der Besteller hat die Freigabezeichnung zu prüfen und uns ein Exemplar mit der Freigabe/Nicht-Freigabe binnen 10 Arbeitstagen zurückzusenden. Sollte der Besteller binnen der Frist nicht antworten, gilt das Schweigen als Freigabeerklärung und wir werden danach verbindlich produzieren. Nach Erteilen der Freigabeerklärung auftretende Änderungen gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Soweit Sonderwerkzeuge zur Ausführung von Sonderkonstruktion erforderlich sind, werden die für ihre Erstellung anfallenden Zusatzkosten im Angebot separat ausgewiesen und dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Sie bleiben unser Eigentum. Nach Erledigung des Auftrages werden die Werkzeuge 1 Jahr bei uns eingelagert. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Werkzeuge vernichtet.
  4. Technische und optische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben vorbehalten. Insbesondere sind technische und optische Änderungen vertragsgemäß, soweit sie der Produktverbesserung dienen. Es steht uns jederzeit frei, aus fertigungstechnischen oder normungsbedingten Gründen an unseren genormten Artikeln Maß- und Ausführungsänderungen zu veranlassen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen.

7. Mängelhaftung und Verjährung

  1. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen; offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware oder der Leistung, verdeckte Mängel unverzüglich spätestens 7 Kalendertage nach Bekanntwerden. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
  2. Soweit keine Beschaffenheit nach Ziffer 6 vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.
  3. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Arbeitstagen (bei Sonderkonstruktionen 10 Wochen) zu gewähren. Für den Fall, dass der Besteller seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Besteller keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
  4. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Besteller aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  5. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung we- der den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
  6. Werden Montage- Betriebs- und Wartungsanweisungen durch den Besteller oder Dritte nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Sonderkonstruktionen sind regelmäßig auf Betriebssicherheit zu prüfen.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  8. Rückgriffsansprüche des Besteller gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  9. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe der Ziffer 8.
  10. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung oder Leistung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  11. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 8 sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Haftung

  1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben. 
  2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur: 

    a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren sowie 

    b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert. 

  3. Die sich gemäß Punkt 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Streitbeilegung, Datenschutz und salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 36304 Alsfeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. An außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG nehmen wir nicht teil.
  4. Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelungen tritt eine wirksame Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Bestellers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

B. Bedingungen für Montage- und Prüfungsdienstleistungen (Sonderbedingungen)

1. Leistungen

  1. Die Montageleistung erstreckt sich auf die Aufstellung der von KRAUSE gelieferten Produkte/ Anlage und/oder die Unterweisung der vom Besteller näher bezeichneten Personen.
  2. Die Regelarbeitszeit des Montagepersonals richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten am Montageort. 10 Stunden sind durch den Besteller sicherzustellen.
  3. KRAUSE ist berechtigt, dritte Firmen mit der Durchführung der Montagearbeiten ganz oder teilweise zu beauftragen. 

2. Montagekosten

  1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die zur vertraglichen Leistung gehören. Die Montage wird dabei grundsätzlich nach unseren jeweiligen Sätzen nach Zeitberechnung pro Mannstunde zzgl. Kilometerpauschale pro gefahrenen km gestaffelt nach Art des verwendeten Fahrzeugs, zzgl. Auslösung je Mitarbeiter pro Tag und zzgl. Übernachtungsspesen je Mitarbeiter pro Tag berechnet, soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis oder eine kostenlose Montage im Rahmen des Produktkaufs vereinbart wurde, die entsprechenden Zuschlagssätze entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste.
  2. Die in der Preisliste aufgeführten Stundensätze beziehen sich auf Arbeits-, Fahrt-, Wege- und Wartestunden.
  3. Die Preisgestaltung ist basierend auf einer 40 h/Woche bzw. 8 h/Tag, die Regelarbeitszeit liegt Werktags zwischen 07.00- 16.00 Uhr. Im Montagepreis sind keine Überstunden-/ Wochenend- bzw. Feiertagszuschläge enthalten. Die hier eventuell anfallenden Zuschläge entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste.
  4. Der vereinbarte Betrag versteht sich ohne Mehrwertsteuer, die KRAUSE nach den gesetzlichen Bestimmungen abrechnet und die zusätzlich zu vergüten ist.
  5. In dem Montagepreis nicht enthalten sind 

    a) alle Arbeitszeiten, die durch das Abladen und Materialtransport im Betrieb des Bestellers entsteht,

    b) alle Wartezeiten,

    c) alle Hilfsmaterialien, soweit diese nicht zum Lieferumfang von KRAUSE gehören.

  6. Der vereinbarte Montagepreis umfasst keinen Mehraufwand wegen

    a) Konstruktionsänderungen nach Vertragsschluss, 

    b) Abweichungen von den zur Verfügung gestellten Unterlagen, 

    c) Verzögerungen, weil die Räumlichkeiten vom Besteller nicht oder unvollkommen vorbereitet worden sind, 

    d) bauseits bedingte Erschwernisse der Montageausführung, 

    e) Verzögerungen der Montage auf Grund von dem Besteller zuzuordnenden Umständen.

    Die KRAUSE in vorstehenden Fällen entstehenden Mehraufwendungen werden gesondert nach den Regeln Ziffer 2.1 und 2.2 in Rechnung gestellt.

  7. Tritt eine von KRAUSE nicht zu vertretende Verzögerung des Termins für den Beginn der Montage später als 48 Stunden nach Zusendung der Terminbestätigung oder eine Montageunterbrechung sowie bauseits verursachte Wartezeiten ein, gehen alle dadurch verursachten Kosten einschließlich der zusätzlichen An- und Abreise gemäß den Regeln Ziffer 2.1 und 2.2, sowie eventueller Vorhaltekosten und weitere dadurch verursachte Schäden zu Lasten des Bestellers. Für unsere Ansprüche aus von KRAUSE nicht zu vertretenden Verzögerungen des Beginns der Montage bedarf es keiner Mahnung.

3. Technische Hilfeleistung des Bestellers

  1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die Hilfeleistung erstreckt sich insbesondere auf:

    a) die Bereitstellung geeigneter und verschlossener Räume für Werkzeuge und Monteure, 

    b) die Zurverfügungstellung von Heizung (Mindestraumtemperatur 15° C), Sanitärräumen, Beleuchtung, Wasser und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Montage,

    c) die Gewährleistung, dass der Aufstellplatz überdacht, trocken und besenrein ist, 

    d) die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, beispielsweise für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Schweißgenehmigungen usw. 

    e) die Markierung sämtlicher Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Gas, Abfluss usw.), die sich im Montagebereich befinden. 

    f) die Gewährleistung einer ungehinderten Zufahrt zur Baustelle und ausreichend große Gebäudeöffnungen zum Einbringen der Bauteile

    g) die Sicherstellung, dass die Anfahrtswege zum Entladeplatz für schwere LKW (40 t) geeignet sind und der Lagerplatz max. 50 Meter vom Montageplatz entfernt ist. 

    h) die Bereitstellung eines oder mehrerer Stapler inkl. der erforderlichen Betriebsstoffe mit entsprechendem Bedienpersonal, Hubwagen für das Abladen und dies für den gesamten Montagezeitraum nach Anforderung. Die Tragkraft des Staplers muss mindestens 1,5 t betragen. 

    i) die Gestellung von Baumüllcontainern und die Sicherstellung der Baumüllentsorgung

    j) die Gewährleistung, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerungen bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von KRAUSE erforderlich sind, stellt KRAUSE sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

    Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so gehen entstehende Wartezeiten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers (siehe Ziffer 2.1 und 2.2) und führen entsprechend zur Verschiebung des Fertigstellungstermins. Daraus resultierende Schäden oder Kosten fallen nur dem Besteller zu Last. KRAUSE ist nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von KRAUSE unberührt. 

4. Montagefrist, Gefahrtragung

  1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller bereit ist oder die von KRAUSE zur Verfügung gestellte Leistung den vertraglich vereinbarten Zweck erfüllt und durch den Besteller genutzt werden kann.
  2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie dem Eintritt von Umständen, die von KRAUSE nicht verschuldet sind, so werden wir, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, den Besteller über diesen Umstand unverzüglich informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitteilen.
  3. Ist der zu montierende Liefergegenstand vor der Abnahme untergegangen oder verschlechtert worden, ohne dass KRAUSE dies zu vertreten hat, so ist KRAUSE berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt auch bei jeder anderen Art von Unmöglichkeit der Montage, die KRAUSE nicht zu vertreten hat. Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Besteller verlangen, wenn und soweit dies KRAUSE insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an KRAUSE zu entrichten. 

5. Abnahme

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist KRAUSE zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der von KRAUSE nicht zu vertreten ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
  2. Hat KRAUSE dem Besteller die Beendigung der Montage angezeigt und ist der Besteller infolgedessen zur Abnahme verpflichtet, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Im Übrigen bleibt KRAUSE gemäß §640 Abs. 1 S. 3 BGB berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt.
  3. Nimmt der Besteller die Leistung in Betrieb, gilt diese ab diesem Zeitpunkt als abgenommen.
  4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von KRAUSE für solche Mängel, die dem Besteller bei der Abnahme bekannt sind, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Dasselbe gilt auch für Mängel, die dem Besteller bei der Abnahme erkennbar waren.

 6. Gewährleistung

  1. Sofern nicht anders vereinbart unterliegen Sonderlösungen einem funktionalen und keinem dekorativem Zweck. In der Herstellung können eventuell Bearbeitungsspuren an Profilen usw. entstehen, optische Mängel können daher nur als Mängel anerkannt werden, wenn diese mit bloßem Auge im Abstand von min. 5 m von der Konstruktion klar erkennbar sind.
  2. Die Rechte des Bestellers beschränken sich entgegen § 634 BGB auf das Recht gemäß § 635 BGB Nacherfüllung zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl stattdessen vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Besteller hat KRAUSE einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung von KRAUSE besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den KRAUSE nicht zu vertreten hat.
  4. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel an der Montageleistung verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7. Haftung

  1. Wird bei der Montage ein von KRAUSE geliefertes Montageteil durch Verschulden von KRAUSE beschädigt, so hat diese es nach eigener Wahl auf eigene Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
  2. Wenn durch Verschulden von KRAUSE der montierte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der montierten Gegenstände, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen gem. Ziffer 7.1 entsprechend.
  3. KRAUSE haftet bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben. 
  4. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur: 

    a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren sowie 

    b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert. 

  5. Die sich gemäß Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

8. Prüfung von Leitern, Tritte, Gerüste und prüfungspflichtiger Betriebsausstattung

  1. KRAUSE führt Prüfungen von Leitern, Tritte und Fahrgerüste (fahrbaren Arbeitsbühnen) und prüfungspflichtiger Betriebsausstattung des Auftraggebers auf den ordnungsgemäßen Zustand entsprechend gesetzlicher Vorschriften bei dem Auftraggeber durch.
  2. KRAUSE ist befähigt, gewerblich genutzte Leitern, Tritte und Gerüste und prüfungspflichtige Betriebsausstattung zu prüfen sowie den ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistung für KRAUSE möglich zu machen.
  4. Leistungen werden innerhalb der gültigen Arbeitszeiten von KRAUSE (Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr) durchgeführt. KRAUSE ist berechtigt, bei Abweichungen von den zuvor genannten Zeiten dem Auftraggeber die entstandene Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere:

    a) Zuschläge für Nachtarbeit (zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr).

    b) Reisezeiten außerhalb der zuvor definierten gültigen Arbeitszeit.

    c) Logis, sofern die gültigen Arbeitszeiten inkl. Reisezeiten überschritten werden und die Unterbringung in einer Unterkunft notwendig wird.

  5. Solche, im Vorfeld anzukündigenden Anforderungen des Auftraggebers, sind im Vorfeld individuell zwischen KRAUSE und Auftraggeber abzustimmen und schriftlich niederzulegen.
  6. Die Haftung KRAUSE für Schäden im Rahmen und/oder im Zusammenhang mit der Prüfung von Leitern, Tritte und Gerüste und prüfungspflichtiger Betriebsausstattung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ergänzend gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 7 dieser Bedingungen für Montage- und Prüfungsdienstleistungen.

 9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Streitbeilegung, Datenschutz und salvatorische Klausel

Es gilt Punkt 9 der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

C. Bedingungen für Schulungsdienstleistungen und Seminare (Sonderbedingungen)

1. Leistungen, Bedingungen, Rechte, Haftung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB / Teilnahmebedingungen) gelten für alle, durch uns als Anbieter die gegen Entgelt angebotenen Schulungsdienstleistungen (insbesondere Seminare, Lehrgänge, Informationsveranstaltungen, Webinare). Die AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern („Vertragspartner“) im Sinne von § 14 BGB.
  2. Anmeldungen zu Seminar- und Schulungsleistungen müssen schriftlich oder über das Buchungsportal der Homepage erfolgen. Durch Anklicken des „Buttons“ „verbindlich anmelden“, geben Sie ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag über die Teilnahme kommt deshalb nicht mit der Anmeldung des Vertragspartners, sondern erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Die Teilnehmerzahl für Seminar- und Schulungsleistungen ist begrenzt. Die Anmeldungen werden in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Kann eine Anmeldung nicht bzw. vorerst nicht berücksichtigt werden, so teilt die Anbieter dies dem Vertragspartner per E-Mail mit.
  3. Der Vertragspartner kann anstelle des gemeldeten Teilnehmers auch einen Ersatzteilnehmer schicken, soweit dieser die Teilnahmevoraussetzungen an dem Seminar erfüllt.
  4. Der Vertragspartner kann bis zwei Wochen vor Seminarbeginn ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang der Rücktrittserklärung in Textform Form bei uns. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Seminarkosten. Bereits entrichtete Zahlungen werden erstattet. Erfolgt die Stornierung nicht fristgerecht ist der Vertragspartner zur Zahlung des vollen Entgeltes verpflichtet
  5. Für Schulungsleistungen behält sich KRAUSE vor, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern:

    a) bei einer zu geringen Teilnehmerzahl vor dem Seminartermin. Eine zu geringe Teilnehmerzahl liegt vor, wenn bis zwei Wochen vor dem Seminartermin die Mindestzahl von 5 Teilnehmern nicht erreicht ist.

    b) wenn Hinderungsgründe vorliegen, die durch höhere Gewalt verursacht werden oder von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B. die Erkrankung des Dozenten.

    c) In diesem Fall werden die Vertragspartner umgehend benachrichtigt. Bereits gezahlte Seminarkosten werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung der KRAUSE-Werk GmbH & Co. KG ausschließlich auf die Teilnahmegebühr.

  6. Die angegebenen Teilnahmekosten sind Netto-Preise und enthalten die Kosten für die angebotene Verpflegung. Nicht im Preis enthalten ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie Übernachtungskosten und Parkgebühren.
  7. Die Rechte an den ausgehändigten oder nachträglich übermittelten Unterlagen – Manuskripte, Übungen, Checklisten und Fallstudien – liegen ausschließlich bei der KRAUSE-Werk GmbH & Co. KG. Jede Vervielfältigung, Digitalisierung, Veröffentlichung, Vertrieb oder Zugänglichmachung zum Download oder jede andere Verwendung außerhalb der Veranstaltung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der KRAUSE-Werk GmbH & Co. KG.
  8. Die zur Anmeldung und Durchführung von Seminaren und Schulungsleistungen erforderlichen Daten werden elektronisch erfasst und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten findet ausschließlich unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften statt.
  9. Die Haftung KRAUSE für Schäden im Rahmen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Schulungsdienstleistungen und/oder Seminaren ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ergänzend gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 7 dieser Bedingungen für Montage- und Prüfungsdienstleistungen.

2. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Streitbeilegung, Datenschutz und salvatorische Klausel

Es gilt Punkt 9 der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Stand 01/2026

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