Prüfung von Leitern, Gerüsten, Toren... für mehr Sicherheit
"Warum müssen z. B. meine Leitern geprüft werden, wer darf meine Leitern prüfen und welche Prüfplakette brauche ich?"
Fragen, die man sich als Unternehmen stellt, das gewerblich z. B. Leitern, Tritte, Fahrgerüste und andere technische Arbeitsmittel einsetzt.
Diese stellen in Summe eine Gefahrenquelle dar, weshalb der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass eine von ihm beauftragte "Befähigte Person" die Arbeitsmittel wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft. Mit Hilfe eines Kontrollblattes wird z. B. eine Leiternprüfung durchgeführt und das Produkt nachträglich mit Prüfplaketten ausgestattet.
Haben Sie in Ihrem Unternehmen keine Befähigte Person oder ist diese verhindert?
Dann nutzen Sie unseren Vor-Ort-Prüfservice. Wir kommen zu Ihnen, prüfen und erstellen die notwendigen Prüfdokumentationen.
Prüfservices von KRAUSE auf einen Blick…
Leitern, Tritte und Fahrgerüste
Prüfung gemäß: BetrSichV, DGUV Information 208-016
geprüfte Normen: DIN EN 131, DIN EN 1004, DIN EN 14183
Ortsfeste Steigleitern
Prüfung gemäß: BetrSichV, ArbStättV i. V. m. ASR A.1.8, DGUV Information 208-032
geprüfte Normen: DIN EN 18799, 14094, 14396, DIN EN ISO 14122
Tankwagenleiter
Prüfung gemäß: BetrSichV, DGUV Information 208-016
geprüfte Normen: In Anlehnung an die DIN EN ISO 14122
Eisfreigerüst
Prüfung gemäß: BetrSichV; ArbStättV
geprüfte Normen: DIN EN ISO 14122
Sonderlösungen
Prüfung gemäß: BetrSichV, DGUV Verordnung 3, ArbStättV
geprüfte Normen: In Anlehnung an die DIN EN ISO 14122, DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100/A1; DIN VDE 0113-1
Regalanlagen
Prüfung gemäß: ArbStättV, DGUV Regel 108-007
geprüfte Normen: DIN EN 15635, DIN EN 15095; DIN EN 15512, DIN EN 15620, DIN EN 15629
Kraftbetätigte Fenster, Türe, Tore
Prüfung gemäß: Prüfung gemäß: ArbStättV, i. V. m. ASR A1.6. & 1.7, DGUV Information 208-022
Ortsfeste elektrische Anlagen und Maschinen
Prüfung gemäß: BetrSichV, DGUV Verordnung 3, ArbStättV
geprüfte Normen: DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100/A1; DIN VDE 0113-1
Absturzsicherungs-Systeme
Prüfung gemäß: BetrSichV, ArbStättV, DGUV Information 201-056, DGUV Regel 112-198
geprüfte Normen: DIN EN 795, DIN EN 13374,DIN EN 13374
FAQs
Die wichtigsten Fragen kurz beantwortet
Leitern, Tritte und Fahrgerüste
Leitern, Tritte und Fahrgerüste werden als Arbeitsmittel für die unterschiedlichsten Tätigkeiten wie z. B. Instandhaltung, Montagen, Wartungen, Bauarbeiten uvm. eingesetzt. Dabei sind nahezu alle unterschiedlichen gewerblichen und industriellen Branchen unter den Anwendern zu finden.
Stellt ein Unternehmen Leitern, Tritte und Fahrgerüste als Arbeitsmittel bereit, müssen diese gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung vor der erstmaligen Verwendung und dann in regelmäßigen Abständen durch eine Befähigte Person (qualifiziert entsprechend BetrSichV i. V. m. TRBS 1203) geprüft werden. Der Abstand zwischen den Leiterprüfungen sollte gemäß den Empfehlungen der DGUV-Information 208-016 maximal 12 Monate betragen. Auch bei Fahrgerüsten empfiehlt sich zusätzlich zu der nach jeder Montage geforderten Prüfung eine zusätzliche Zustandsprüfung im Abstand von maximal 12 Monaten. Letztendlich werden die Prüffristen jedoch abschließend im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hierbei spielen insbesondere auch Einflussfaktoren wie Umgebungsbedingungen, Witterung, Material und Nutzungshäufigkeit eine Rolle.
Profitieren Sie bei der Prüfung Ihrer Leitern, Tritte und Fahrgerüste vom Fachwissen unserer Experten, die die vielfältigen Mängel, wie z. B. fehlerhafte Montage, Korrosion oder Manipulation problemlos erkennen. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe übersichtlich auf.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung Ihrer Leitern, Tritte und Fahrgerüste (fahrbaren Arbeitsbühnen) auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
- Erstellung der rechtssicheren Prüfdokumentation – digitale Inventarisierung
- Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
- Prüfung der Arbeitsmittel auf Übereinstimmung mit dem Prüfbuch
- Aufbringen von Prüfplaketten
Die Leiterprüfung muss klar und eindeutig gekennzeichnet werden, idealerweise durch gut sichtbare Aufkleber oder Plaketten. Diese erforderliche Kennzeichnung sollte an einem leicht zugänglichen Ort angebracht werden, damit sie von allen Mitarbeitern leicht gefunden werden kann. Es ist wichtig, dass die Kennzeichnung dauerhaft, wasser- und abriebfest ist, um sicherzustellen, dass sie nicht unbeabsichtigt entfernt oder beschädigt wird. Zudem sollte sie das Datum der letzten Prüfung enthalten, um sicherzustellen, dass die Leiter regelmäßig überprüft wird.
Die Leiterprüfung muss gemäß den Vorgaben der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) dokumentiert werden. Dabei müssen Prüfdatum, Prüfer, Prüfergebnis und eventuelle Mängel festgehalten werden. Auch die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbehebung sollten vermerkt werden. Die Dokumentation sollte klar und eindeutig sein, um bei Bedarf leicht nachvollzogen werden zu können. Sie muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Ortsfeste Steigleitern
Bei Arbeiten in Höhen und Tiefen ist eine adäquate sichere Gestaltung des Höhen- bzw. Tiefenarbeitsplatzes für Unternehmen häufig bereits eine Selbstverständlichkeit. Neben der Sicherheit des Arbeitsplatzes ist jedoch auch eine entsprechend sichere und komfortable Gestaltung des Zugangs zu diesem von entscheidender Bedeutung. Häufig werden hierfür, nicht zuletzt aufgrund des geringen Platzbedarfs, Steigleitern eingesetzt.
Betreiber von Steigleiteranlagen sind laut Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, diese instand zu halten und etwaige Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 in Verbindung mit der DGUV-Information 208-032 sieht daher vor, dass Steigleitern regelmäßig durch eine sachkundige Person geprüft werden. Es wird dabei ein Prüfintervall von maximal 12 Monaten empfohlen. Letztendlich werden die Prüffristen jedoch abschließend im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hierbei spielen insbesondere auch Einflussfaktoren wie Umgebungsbedingungen, Witterung, Material der Steigleiter und Nutzungshäufigkeit eine Rolle.
Auch eine eventuell installierte Steigschutzschiene mit zugehöriger persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz muss entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung sowie der DGUV-Regel 112-198 regelmäßig, empfehlungsgemäß mindestens alle 12 Monate, durch eine sachkundige Person (ausgebildet nach DGUV-Grundsatz 312-906) geprüft werden.
Profitieren Sie dabei auch vom Fachwissen unserer Experten, die die vielfältigen Mängel, wie z. B. fehlerhafte Befestigung, Witterungsschäden oder Korrosion, problemlos erkennen. Einen weiteren Vorteil stellt die Prüfung aller Komponenten der Steigleiteranlage (Steigleiter und Steigschutz) aus einer Hand dar. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe auf und eventuelle Lösungsvorschläge werden ebenfalls durch KRAUSE bereitgestellt.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung Ihrer ortsfesten Steigleitern auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
- Erstellung der rechtssicheren Prüfdokumentation – digitale Inventarisierung
- Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
- Prüfung der Arbeitsmittel auf Übereinstimmung mit dem Prüfbuch
- Aufbringen von Prüfplaketten
Tankwagenleitern
Die leicht verfahrbaren, höhenregulierbaren und freistehenden Tankwagenleitern bieten einen sicheren und komfortablen Zugang zur Durchführung von Bedienungs- und Kontrollarbeiten bei Be- und Entladung (z. B. Probenahmen, Wartungen und Reinigungen) an Tank- und Kesselwagen. Darüber hinaus können nahezu alle zielgruppenspezifischen Anforderungen aus unserem Baukastensystem erfüllt und somit ein sicherer Zugang und Arbeitsplatz für das Arbeiten auf, mit und rund um Tankwagen, Silofahrzeugen, Kesselwagen oder anderer Fahrzeuge bereitgestellt werden.
Werden Tankwagenleitern als Arbeitsmittel eingesetzt, sind diese gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung vor der erstmaligen Verwendung und dann in regelmäßigen Abständen durch eine Befähigte Person (qualifiziert entsprechend BetrSichV i. V. m. TRBS 1203) zu prüfen. Der Abstand zwischen den Prüfungen sollte gemäß den Empfehlungen der DGUV-Information 208-016 maximal 12 Monate betragen. Letztendlich werden die Prüffristen jedoch abschließend im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hierbei spielen insbesondere auch Einflussfaktoren wie Umgebungsbedingungen, Witterung, Material und Nutzungshäufigkeit eine Rolle.
Profitieren Sie bei der Prüfung Ihrer Tankwagenleitern vom Fachwissen unserer Experten, die die vielfältigen Mängel, wie z. B. fehlerhafte Montage, Korrosion oder Manipulation problemlos erkennen. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe übersichtlich auf.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung Ihrer Tankwagenleiter auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
- Erstellung der rechtssicheren Prüfdokumentation – digitale Inventarisierung
- Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
- Prüfung der Arbeitsmittel auf Übereinstimmung mit dem Prüfbuch
- Aufbringen von Prüfplaketten
EisfreiGerüst
Jeder Fahrzeugführer ist für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeuges verantwortlich. Dazu gehört auch, dass gefährliche „Dachlasten“ auf LKWs wie z. B. Eis, Schnee, Äste und Wasser immer entfernt werden müssen. Für einen sicheren Zugang auf die entsprechende Höhe werden sogenannte Eisfreigerüste mit Treppenzugang und sicherer Lauffläche genutzt. Durch die modulare Bauweise und verschiedene Zubehöre kann das Eisfreigerüst auf die unterschiedlichen Nutzungssituationen (z. B. verschiedene LKW-Längen) angepasst werden.
Werden Eisfreigerüste im Unternehmen eingesetzt, sind diese gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheits- und Arbeitsstättenverordnung vor der erstmaligen Verwendung und dann in regelmäßigen Abständen durch eine dazu Befähigte Person (qualifiziert entsprechend BetrSichV i. V. m. TRBS 1203) zu prüfen. Der Abstand zwischen den Prüfungen sollte empfehlungsgemäß maximal 12 Monate betragen. Letztendlich werden die Prüffristen jedoch abschließend im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hierbei spielen insbesondere auch Einflussfaktoren wie Umgebungsbedingungen, Witterung, Material und Nutzungshäufigkeit eine Rolle.
Profitieren Sie bei der Prüfung Ihrer Eisfreigerüste vom Fachwissen unserer Experten, die die vielfältigen Mängel, wie z. B. fehlerhafte Montage, Korrosion oder Manipulation problemlos erkennen. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe übersichtlich auf.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung Ihrer Eisfreigerüste auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
- Erstellung der rechtssicheren Prüfdokumentation – digitale Inventarisierung
- Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
- Prüfung der Arbeitsmittel auf Übereinstimmung mit dem Prüfbuch
- Aufbringen von Prüfplaketten
Sonderlösungen
Sonderlösungen kommen überall dort zum Einsatz, wo Standardprodukte keinen ausreichenden sicheren Zugang mehr bieten. Es wird eine auf den Anwendungsfall genau zugeschnittene Steigtechniklösung entwickelt. Die unterschiedlichen Ausführungen unterscheiden sich in fahrbare oder stationäre Anlagen, kurze oder lange oder mehrere Plattformen und mit oder ohne elektrische Komponenten.
Stellt ein Unternehmen Sonderlösungen zur Verfügung, sind diese gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheits- und Arbeitsstättenverordnung vor der erstmaligen Verwendung und dann in regelmäßigen Abständen durch eine dazu Befähigte Person (qualifiziert entsprechend BetrSichV i. V. m. TRBS 1203) zu prüfen. Bei Sonderlösungen ohne elektrische Komponenten empfiehlt sich ein Prüfintervall von maximal 12 Monaten. Sonderlösungen mit elektrischen Komponenten sind zusätzlich entsprechend der DGUV Vorschrift 3 zu prüfen. Hierbei sind je nach Komplexität der Elektroinstallation gegebenenfalls weitere Prüfumfänge und -fristen zu beachten. In jedem Fall empfiehlt sich auch hier ein maximaler Abstand von 12 Monaten zwischen den Prüfungen. Letztendlich werden die Prüffristen jedoch abschließend im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hierbei spielen insbesondere auch Einflussfaktoren wie Umgebungsbedingungen, Witterung, Material
und Nutzungshäufigkeit eine Rolle.
Profitieren Sie bei der Prüfung Ihrer Sonderlösungen vom Fachwissen unserer Experten. Auf Anfrage bestimmen wir den notwendigen Prüfumfang Ihrer Sonderlösungen und unterbreiten ein passgenaues Angebot. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe übersichtlich auf.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung aller mechanischen Komponenten auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
- Prüfung aller elektrischen Komponenten auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
- Erstellen der rechtssicheren Prüfdokumentation
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
- Anbringen einer Prüfplakette
- Pflege und Aktualisierung der Bestandsunterlagen
Regalanlagen
Regale wie z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen werden in Unternehmen aller Branchen zur Verräumung und Lagerung verschiedenster Waren benutzt.
Ein Regalbetreiber ist nach ArbStättV und DGUV Regel 108-007 verpflichtet, seine Regalanlagen in regelmäßigen Abständen auf Schäden oder strukturelle Veränderung zu prüfen. Hierbei wird zwischen Regalprüfer und Regalinspekteur unterschieden. Der Regalprüfer ist in der Regel ein geschulter Mitarbeiter der betreibenden Firma, der nach einer Schulung befähigt ist, eine Regalanlage in Abstanden von einer Woche bis zu einem Monat zu prüfen, Schäden an der Regalanlage zu erfassen und eine Reparatur zu veranlassen. Nach spätestens 12 Monaten muss die Regalanlage von einem neutralen, nicht der betreibenden Firma der Regalanlage angehörenden Regalinspekteur umfassend und intensiv inspiziert und bewertet werden. Im Gegensatz zum Regalprüfer ist nur der Regalinspekteur dazu befugt, eine gültige Prüfplakette anzubringen und ein rechtsgültiges Prüfprotokoll zu erstellen.
Profitieren Sie bei der Prüfung Ihrer Regalanlagen vom Fachwissen unserer Experten. Auf Anfrage bestimmen wir den notwendigen Prüfumfang Ihrer Regalanlagen und unterbreiten ein passgenaues Angebot. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe übersichtlich auf.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
- Erstellen der rechtssicheren Prüfdokumentation
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
- Anbringen einer Prüfplakette
- Pflege und Aktualisierung der Bestandsunterlagen
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
Fenster, Türen und Tore werden als kraftbetätigt bezeichnet, wenn für das Öffnen oder Schließen teilweise oder vollständig Energie von Kraftmaschinen (z. B. elektrische Antriebe) zugeführt wird.
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Prüfungen auf Funktion, Verschleiß und Sicherheit überprüft werden. Der Zeitraum zwischen den Prüfungen sollte nicht mehr als ein Jahr betragen, außer der Hersteller gibt andere Fristen an (diese liegen in der Regel bei 6 –12 Monaten). Die Prüfungen erfolgen gemäß ASR A1.6 (Fenster und lichtdurchlässige Wände) und ASR A1.7 (Türen und Tore).
Profitieren Sie bei der Prüfung Ihrer Fenster, Türen und Tore vom Fachwissen unserer Experten. Auf Anfrage bestimmen wir den notwendigen Prüfumfang Ihrer Fenster, Türen und Tore und unterbreiten ein passgenaues Angebot. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe übersichtlich auf.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
- Erstellen der rechtssicheren Prüfdokumentation
- Schließdruckmessung mit geeichtem Messgerät
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
- Anbringen einer Prüfplakette
- Pflege und Aktualisierung der Bestandsunterlagen
- Auf Wunsch wird auch eine Prüfung auf elektrische Sicherheit durchgeführt (gemäß DGUV Vorschrift 3)
Ortsfeste elektrische Anlagen und Maschinen
Unter einer ortsfesten elektrischen Anlage versteht man die komplette Elektroinstallation eines Gebäudes, beginnend mit der Gebäudeeinspeisung durch den Elektroversorger und endet an den letzten frei zugänglichen Betriebsmitteln wie Steckdosen, Leuchten oder z. B. E-Herd. Den vorhandenen Unterverteilungen (Sicherungskasten) wird hierbei besonderes Augenmerk geschenkt, da sich in diesen in der Regel die meisten gefährlichen Mängel finden lassen.
Eine ortsfeste Maschine ist eine Maschine, die entweder zu schwer ist, um sie ohne weiteres zu versetzen, fest montiert ist oder einfach viel zu groß ist um versetzt zu werden. Außerdem ist eine ortsfeste Maschine fest an ihren Stromkreis angeschlossen und besitzt keinen Stecker. Eine ortsfeste Maschine kann entweder direkt in einen zur Maschine gehörenden Schaltkasten fest eingespeist werden oder auch ein mobiles Anschlusskabel besitzen, welches jedoch fest montiert und verklemmt ist. Es gibt verschiedene Kategorien von ortsfesten Maschinen. Das beginnt mit Ständerbohrmaschinen, Sägen oder Drehbänken und geht über CNCMaschinen und Industrieroboteranlagen bis hin zu komplexen Großmaschinen wie Abfüllanlagen oder Druckmaschinen, die ganze Hallen füllen können.
Grundsätzlich gilt, dass jede ortsfeste elektrische Anlage oder Maschine vor der ersten Inbetriebnahme einer Erstprüfung zu unterziehen ist. Das wird über die DIN VDE 0100-600 vorgeschrieben. Diese Prüfung ist deutlich umfangreicher als eine Wiederholungsprüfung und wird oftmals als 100% Prüfung beschrieben. Eine Wiederholungsprüfung muss in regelmäßigen Abständen gemäß DIN VDE 0100/0105 und DIN VDE 0105/0113 erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen den Prüfungen und der genaue Umfang der Prüfung wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Anlagenbetreiber anhand der bestehenden Umgebungseinflüsse auf die Anlage oder Maschine ermittelt. In der Regel liegt der Prüfzeitraum zwischen 12 und 48 Monaten. Der Prüfer gibt dem Anlagenbetreiber eine Empfehlung über den Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Der Prüfumfang darf von dem vorgegebenen Prüfablauf der Erstprüfung abweichen, solange die vollkommene Betriebssicherheit für alle Anlagen- und Maschinenbenutzer sichergestellt ist. Zum Beispiel ist es für die vorgeschriebene Isolationsmessung in der Regel notwendig, die Maschinen abzuschalten.
Sollte dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich sein, kann in Ausnahmefällen alternativ eine Differenzstrommessung durchgeführt werden.
Für eine umfangreiche und gründliche Erst- und Wiederholungsprüfung muss immer eine kurzzeitige und vollständige Spannungsfreischaltung der Anlage oder Maschine erfolgen.
Unser Prüfservice umfasst:
- Überprüfung der Bestandsunterlagen auf Vollständigkeit.
- Umfangreiche äußerliche Sichtprüfung auf offensichtliche elektrische, mechanische (vollumfänglichen Berührungsschutz) und technische Mängel sowie den allgemeinen Zustand.
- Erstellen der rechtssicheren Prüfdokumentation
- Anbringen einer Prüfplakette
- Die messtechnische Prüfung inklusive
bei ortsfesten elektrischen Anlagen:
- Überprüfung und Messung einer durchgehenden Erdungsverbindung von der Gebäudeeinspeisung, Potentialausgleich bis in jeden Endstromkreis, sofern dies möglich ist. Hier wird die Niederohmigkeit des Schutzleiters sichergestellt.
- Netzinnenwiderstand
- Schleifenimpedanz
- Isolationsmessung
- Funktion, Auslösestrom, Auslösezeit bei RCD
- Differenzstrommessung (wenn nötig)
- Spannungsfall
bei ortsfesten Maschinen:
- Erdungsmessung der gesamten Maschine und ihrer Anbauteile. Sowohl intern im Schaltschrank als auch extern an Motoren, Aktuatoren oder ähnlichen Endverbrauchern. Hier wird die Niederohmigkeit des Schutzleiters sichergestellt.
- Netzinnenwiderstand
- Schleifenimpedanz
- Isolationsmessung
- Funktion, Auslösestrom, Auslösezeit bei RCD
- Differenzstrommessung (wenn nötig)
- Funktionsprüfung der Not-Halteeinrichtung
Absturzsicherungs-Systeme
Zur Absturzsicherung zählen alle baulichen Einrichtungen, die einen Absturz verhindern. Entsprechend der von DGUV und Berufsgenossenschaften empfohlenen Reihenfolge von Schutzmaßnahmen (dem sogenannten STOP-Prinzip) sowie der technischen Regel ASR A2.1 sollte auf z. B. Flachdächern optimalerweise ein sogenannter kollektiver Seitenschutz verwendet werden. Diese zertifizierte und geprüfte Version eines Schutzgeländers gewährleistet die Sicherheit aller sich auf dem Dach befindlichen Personen. Der kollektive Seitenschutz ist dabei darauf ausgelegt und geprüft, die durch einen eventuellen Sturz entstehenden Kräfte aufzunehmen und damit die stürzende Person abzufangen.
Betreiber eines Absturzsicherungssystems sind laut Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, dieses instand zu halten und etwaige Mängel unverzüglich zu beseitigen. Hierzu ist eine regelmäßige Überprüfung der Absturzsicherungssysteme notwendig. Insbesondere im Freien verbaute Systeme sind permanent Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee und Sturm ausgesetzt und sollten daher emfehlungsgemäß mindestens in einem Prüfintervall von 12 Monaten begutachtet werden.
Die abschließenden Vorgaben dazu werden jedoch im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung anhand von Einflussfaktoren, wie Material, Nutzungshäufigkeit und Umgebungsbedingungen festgelegt.
Hierbei sind auch die Angaben der Hersteller mit einzubeziehen.
Profitieren Sie bei der Prüfung Ihrer Absturzsicherungs-Systeme vom Fachwissen unserer Experten, die die vielfältigen Mängel, wie z. B. schadhaftes Material, Korrosion oder Manipulation problemlos erkennen. Ein detaillierter Prüfungsbericht zeigt Ihnen anschließend Handlungsbedarfe übersichtlich auf.
Unser Prüfservice umfasst:
- Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und Herstellerangaben
- Erstellen der rechtssicheren Prüfdokumentation
- Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen
- Anbringen einer Prüfplakette
FAQ - Die wichtigsten Fragen kurz beantwortet
Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind Werkzeuge, Gegenstände, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die im Rahmen der Arbeit eingesetzt werden. Dazu zählen sowohl Alltagsgegenstände wie Hammer oder Leiter als auch komplette Produktionsstraßen. Gemäß §14 BetrSichV müssen alle Arbeitsmittel grundsätzlich regelmäßig geprüft werden, wenn deren ordnungsgemäßer Zustand für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung ist. Für viele Arbeitsmittelgruppen wird die Notwendigkeit einer Prüfung außerdem z. B. in technischen Regeln oder DGUV-Schriften weiter konkretisiert. Hierzu zählen beispielsweise Hebezeuge, Leitern und Elektrogeräte.
Arbeitsstätten sind alle Orte, Räume etc., die zur Nutzung durch Beschäftigte im Rahmen Ihrer Tätigkeit vorgesehen sind. Dazu gehören auch alle Einrichtungen, die für den Betrieb der Arbeitsstätte notwendig sind, wie z. B. Steigleitern, Tore oder Beleuchtung. §3a und §4 der ArbStättV fordern, dass Arbeitsstätten so eingerichtet, betrieben und instandgehalten werden, dass Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter geschützt werden. Die rechtzeitige Beseitigung von Mängeln ist dabei nur durch regelmäßige Überprüfung der Bestandteile der Arbeitsstätte umsetzbar. Für einzelne Einrichtungen, wie z. B. Türen und Tore oder Regale geben andere Vorschriften, wie z. B. technische Regeln und DGUV-Schriften, konkret eine Prüfung in regelmäßigen Abständen vor.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach ArbSchG, BetrSichV und ArbStättV für alle die Prüfung betreffenden Sachverhalte verantwortlich. Dazu gehört insbesondere auch, unter Berücksichtigung von Gefährdungsbeurteilung, betrieblichen Umständen und Herstellerangaben, Art, Umfang und Fristen für die einzelnen Prüfungen festzulegen.
Die Prüffristen für Arbeitsmittel sind in der Regel gesetzlich nicht einheitlich geregelt, da die individuellen Einsatzbedingungen im Betrieb einen maßgeblichen Einfluss darstellen. Verschiedene Faktoren, wie z. B. Alter und Zustand des Arbeitsmittels, Häufigkeit der Nutzung oder der Art der Arbeitsumgebung spielen dabei eine Rolle. Die Prüffristen müssen daher individuell ermittelt und festgelegt werden. Jedoch werden für einzelne Arbeitsmittel Prüffristen im Arbeitsschutzregelwerk vorgeschlagen. Diese finden Sie unter anderem auch auf den vorherigen Seiten.
Kommt es zum Arbeitsunfall, können Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Gesetze und Verordnungen, wie z. B. ArbSchG, BetrSichV und ArbStättV, eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Neben den daraus resultierenden Geld- oder gar Haftstrafen für den Arbeitgeber kann dieser außerdem auch versicherungsseitig haftbar gemacht werden. Auch ohne resultieren Arbeits-
unfall drohen bei konsequenter Nichtbeachtung der Vorschriften gegebenenfalls Bußgelder.
Umfang und Inhalt der Prüfungsdokumentation hängen vom zu prüfenden Arbeitsmittel und dem Prüfumfang ab. Grundsätzlich muss die Prüfungsdokumentation anhand des Inhaltes eindeutig dem geprüften Objekt zuordenbar sein, sowie Aufschluss über die geprüften Inhalte/Kriterien und Angaben zur prüfenden Person enthalten.
Nutzen Sie unseren Vor-Ort-Prüfservice! Wir kommen zu Ihnen, prüfen und erstellen die notwendigen Prüfdokumentationen.
Anfrage zu einer Produktprüfung oder Produktschulung
Bitte nutzen Sie dieses Kontaktformular, wenn Sie an einer Produktprüfung oder Produktschulung interessiert sind und hierfür einen Termin vereinbaren möchten.
Ihre KRAUSE-Vorteile auf einen Blick:
Bequemer Vor-Ort-Service für Sie
- Haben Sie in Ihrem Unternehmen keine Befähigte Person oder ist diese verhindert? Die regelmäßige Prüfung der jeweiligen Arbeitsmittel steigert die Sicherheit in Ihrem Betrieb.
Reduzierte Unfallgefahr
- Aufgrund der reduzierten Unfallgefahr wird die Wirtschaftlichkeit gesteigert. Sie werden von einem erfahrenen Hersteller mit State-of-the-Art Wissen betreut.
Minimaler interner Aufwand
- Für Sie entsteht ein minimaler interner Aufwand durch das Outsourcing der Produkt-/Arbeitsmittelprüfung an einen Spezialisten.
Prüfplaketten
- Die Prüfung wird dokumentiert. Bei einem positiven Prüfergebnis wird das geprüften Arbeitsmittel mit der entsprechenden Prüfplakette versehen.
Instandsetzung bestimmter Arbeitsmittel
- Sollte z. B. eine Leiter kleinere Mängel aufweisen, bieten wir Ihnen an diese Leiter vor Ort instand zu setzen. Danach erhält sie ihre entsprechenden Prüfplaketten.
Rechtssicherheit
- Unterlagen zur rechtssicheren Dokumentation der Prüfung (z.B. mit den entsprechenden Prüfplaketten für Leitern, Tritte und Gerüste, Steigleitern, etc.). Damit erhöht sich die Rechtssicherheit in Ihrem Unternehmen.